c) Wird ein Rechtmittel nicht fristgerecht eingereicht, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, womit grundsätzlich nicht darauf einzutreten ist (Zürcher, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 90 zu Art. 59 ZPO). Hier liegt allerdings insofern eine Besonderheit vor, als die von der Vorinstanz angegebene Rechtmittelbelehrung eine falsche Rechtmittelinstanz und -frist nannte. Dazu fällt folgendes in Betracht: © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte