(s. zu Letzterem GVP 2012 Nr. 56 E. 2.b a.E.) – die Zivilprozessordnung (die insofern kantonales Recht darstellt, s. BGE 139 III 225) für anwendbar erachtet und daher in dieser Hinsicht nicht von einer Ausnahme zugunsten des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege ausgegangen werden kann. Daran vermag entgegen dem Standpunkt der Rekurrenten/Beschwerdeführer (s. BE/2, S. 3) auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich das vorliegende Verfahren im Bereich einer "Schnittstelle" von Verwaltungsverfahren und Zivilprozess bewegt. Beizufügen bleibt, dass – wie schon in GVP 2012 Nr. 56 E. 2.b a.E. dargelegt – Art.