22 EG-ZPO, der zu den Schlussbestimmungen dieses Erlasses gehört und mit der Marginalie "Änderungen bisherigen Rechts … b) Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch" versehen ist. Daraus folgt – wie schon in GVP 2012 Nr. 56 E. 2.b erörtert –, dass diese Bestimmung insoweit an die Schweizerische Zivilprozessordnung angepasst wurde, woraus sich wiederum ergibt, dass der kantonale Gesetzgeber für das in ihr statuierte Rechtsmittelverfahren vor der Einzelrichterin/dem Einzelrichter des Kantonsgerichts – in Analogie zur früheren Regelung sowie im Übrigen auch in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Parallelität von zuständigem Gericht und anwendbarem Verfahrensrecht