a aufgeführten Streitigkeiten der Rekurs an den Einzelrichter des Kantonsgerichts zulässig, wobei in einer Fussnote ausdrücklich auf Art. 217 ff. ZPO/SG, also die damaligen zivilprozessualen Bestimmungen zum Rekurs an den Einzelrichter des Kantonsgerichts, verwiesen wurde. Per 1. Januar 2011 (Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung) wurde in aArt. 12 Abs. 2 lit. b EG-ZGB der Begriff "Rekurs" durch den Begriff © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte