b) Die Verfahren vor dem Amtsnotariat und dem Departement des Innern sind Verwaltungsverfahren, auf die das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege zur Anwendung kommt. Soweit hingegen das vorliegende Beschwerdeverfahren betroffen ist, fällt in Betracht, dass aArt. 12 Abs. 2 lit. b EG-ZGB unter der Geltung des früheren kantonalen Zivilprozessrechts bestimmte, gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departementes sei in den nicht unter lit. a aufgeführten Streitigkeiten der Rekurs an den Einzelrichter des Kantonsgerichts zulässig, wobei in einer Fussnote ausdrücklich auf Art.