denn insoweit fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, aus dem herzuleiten wäre, für andere prozessleitende Verfügungen gelte diese Zuständigkeit nicht. Es erscheint im Übrigen nicht nur konsequent, sondern auch zweckmässig und sachgerecht, dass die Einzelrichterin/der Einzelrichter des Kantonsgerichts in Fällen, in denen sie/er – wie vorliegend – in der Hauptsache zuständig wäre, auch über Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen befindet. Im vorliegenden Zusammenhang fällt zudem in Betracht, dass die aufschiebende Wirkung in der Literatur auch als vorsorgliche Massnahme sui generis qualifiziert wird;