EG-ZPO noch aus Art. 12 Abs. 2 EG-ZGB; beide Bestimmungen sprechen ohne jede Einschränkung von "Verfügungen und Entscheiden". Eine dahingehende Ausnahme lässt sich insbesondere auch nicht etwa e contrario aus dem blossen Umstand herleiten, dass Art. 12 Abs. 4 EG-ZGB für Verfügungen des Departements betreffend unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung die Beschwerdemöglichkeit beim Einzelrichter des Kantonsgerichts ausdrücklich erwähnt; denn insoweit fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, aus dem herzuleiten wäre, für andere prozessleitende Verfügungen gelte diese Zuständigkeit nicht.