12 Abs. 2 EG-ZGB beim Einzelrichter des Kantonsgerichts mit Beschwerde anfechtbar. Dass von Letzterem prozessleitende Verfügungen des Departements und namentlich solche, welche die aufschiebende Wirkung betreffen (s. dazu Art. 51 Abs. 2 VRP), ausgenommen wären, ergibt sich weder aus Art. 15 Abs. 2 © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte