II.1.a) Gemäss Art. 15 Abs. 2 EG-ZPO entscheidet die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Kantonsgerichts "über Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departements", soweit das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) dies vorsieht. Art. 12 Abs. 1 EG-ZGB bestimmt, dass (soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält) über Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Amtsnotariats das zuständige Departement entscheidet. Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departements wiederum sind gemäss Art. 12 Abs. 2 EG-ZGB beim Einzelrichter des Kantonsgerichts mit Beschwerde anfechtbar.