{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-05-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2015-13_2015-05-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2018&type=1563347022&cHash=52abdc8f8d20ffac151d0137e4d24668", "Checksum": "a893690091a95778c47c1b29a40237bc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.05.2015 BE.2015.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Anforderungen an die Geltendmachung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 7. Mai 2015; BE.2015.13)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:04:59", "Checksum": "6afe63950e99a65b24e223b35019e081", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.05.2015 BE.2015.13\nRegeste:\nArt. 15 Abs. 2, Art. 22 EG-ZPO (sGS 961.2); Art. 12 EG-ZGB (sGS 911.1); Art. 238 lit. f, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (SR 272). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Amtsnotariats entscheidet – soweit das EG-ZGB nichts anderes vorsieht – das zuständige Departement. Dessen Entscheide wiederum sind beim Einzelrichter/der Einzelrichterin des Kantonsgerichts mit Beschwerde anfechtbar, was auch für prozessleitende Verfügungen, wie etwa solche betreffend die aufschiebende Wirkung, gilt. Auf die Beschwerde ist die Zivilprozessordnung – die insofern kantonales Recht darstellt – anwendbar, womit sich die Beschwerdefrist nach Art. 321 ZPO richtet. Folgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung (falsche Rechtsmittelinstanz- und frist; im zu beurteilenden Fall offen gelassen). Anforderungen an die Geltendmachung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 7. Mai 2015; BE.2015.13).\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf derjenigen Partei, die sich auf eine\nunrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, grundsätzlich kein Nachteil daraus\nerwachsen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1; s. auch ZPO-Rechtsmittel-Kunz, N 104 vor\nArt. 308 ff. ZPO, und Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO\nKomm., N 27 zu Art. 238 ZPO). Diesen Schutz kann eine Partei allerdings nur dann für\nsich beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die unrichtige\nRechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Keinen Schutz verdient daher, wer die\nUnrichtigkeit der Belehrung erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte\nerkennen können und müssen, wobei allerdings nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt\nder Partei oder ihres Vertreters eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen\nvermag (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1; s. auch ZPO-Rechtsmittel-Kunz, N 105 vor Art. 308\nff. ZPO, und Staehelin, ZPO Komm., N 27 zu Art. 238 ZPO). Ob eine grobe Unsorgfalt\nvorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, wobei auch die\nRechtskenntnisse der betroffenen Partei respektive der Umstand, ob sie anwaltlich\nvertreten ist oder nicht, zu berücksichtigen sind (ZPO-Rechtsmittel-Kunz, N 105 vor\nArt. 308 ff. ZPO; Staehelin, ZPO Komm., N 27 zu Art. 238 ZPO). Der Vertrauensschutz\nversagt in der Regel dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für den\nRechtssuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der\nmassgebenden Verfahrensbestimmungen ersichtlich gewesen wäre; hingegen verlangt\ndas Bundesgericht nicht, dass neben dem Gesetz auch noch die einschlägige\nRechtsprechung und Literatur konsultiert werden (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1, mit\nVerweisen auf die weitere Rechtsprechung des Bundesgerichts; ZPO-Rechtsmittel-\nKunz, N 105 vor Art. 308 ff. ZPO; Staehelin, ZPO Komm., N 27 zu Art. 238 ZPO).\n\nHier hätte nach dem in lit. a Gesagten ein Blick in die einschlägigen Bestimmungen des\nEG-ZPO und des EG-ZGB genügt, um zu erkennen, dass die angefochtene Verfügung\nentgegen der darin enthaltenen Rechtmittelbelehrung nicht mit dem Rechtsmittel der\nBeschwerde an das Verwaltungsgericht, sondern mit jenem der Beschwerde an die\nEinzelrichterin/den Einzelrichter des Kantonsgerichts anzufechten wäre. Insoweit dürfte\ndaher den anwaltlich vertretenen Rekurrenten/Beschwerdeführern eine relevante\nUnsorgfalt im vorstehenden Sinn anzulasten sein. Der blosse Umstand, dass sie die\nBeschwerde an das Verwaltungs- anstatt an das Kantonsgericht richteten, dürfte ihnen\naber im Lichte von Art. 11 Abs. 3 VRP für sich allein nicht zum Nachteil gereichen. Eine\nandere Frage ist, ob den Rekurrenten/Beschwerdeführern anzulasten ist, dass sie die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerde erst nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist nach Art. 321 Abs. 2\nZPO erhoben haben. In dieser Hinsicht war angesichts der sachlichen Zuständigkeit\nder Einzelrichterin/des Einzelrichters des Kantonsgerichts an sich naheliegend, dass\nsich das Beschwerdeverfahren – in Übereinstimmung mit der früheren gesetzlichen\nRegelung sowie dem Grundsatz der Parallelität von zuständigem Gericht und\nanwendbarem Verfahrensrecht – wohl eher nach der Zivilprozessordnung denn nach\ndem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege richten dürfte. Zur Abklärung der Frage,\nob allenfalls dennoch Letzteres zur Anwendung kommen könnte, genügte zwar ein\nBlick in das Gesetz nicht; es hätte auch noch die dazu veröffentlichte Gerichtspraxis\nkonsultiert werden müssen. Die Frage, ob den anwaltlich vertretenen Rekurrenten/\nBeschwerdeführern bei dieser besonderen Ausgangslage noch zugestanden werden\nkönnte, sie hätten in guten Treuen annehmen dürfen, es komme das Gesetz über die\nVerwaltungsrechtspflege zur Anwendung und die Beschwerdefrist betrage somit 14\nTage, oder ob ihnen hinsichtlich der nicht eingehaltenen 10-tägigen Beschwerdefrist\nnach Art. 321 Abs. 2 ZPO eine relevante Unsorgfalt im vorstehenden Sinn anzulasten\nwäre, kann indes vorliegend letztlich offen bleiben. Denn wie sogleich zu zeigen ist (E.\n2), ist ohnehin schon aus einem anderen Grund auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.\n\n"}