{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-05-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2015-13_2015-05-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2018&type=1563347022&cHash=52abdc8f8d20ffac151d0137e4d24668", "Checksum": "a893690091a95778c47c1b29a40237bc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.05.2015 BE.2015.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Anforderungen an die Geltendmachung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 7. Mai 2015; BE.2015.13)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:04:59", "Checksum": "6afe63950e99a65b24e223b35019e081", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.05.2015 BE.2015.13\nRegeste:\nArt. 15 Abs. 2, Art. 22 EG-ZPO (sGS 961.2); Art. 12 EG-ZGB (sGS 911.1); Art. 238 lit. f, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (SR 272). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Amtsnotariats entscheidet – soweit das EG-ZGB nichts anderes vorsieht – das zuständige Departement. Dessen Entscheide wiederum sind beim Einzelrichter/der Einzelrichterin des Kantonsgerichts mit Beschwerde anfechtbar, was auch für prozessleitende Verfügungen, wie etwa solche betreffend die aufschiebende Wirkung, gilt. Auf die Beschwerde ist die Zivilprozessordnung – die insofern kantonales Recht darstellt – anwendbar, womit sich die Beschwerdefrist nach Art. 321 ZPO richtet. Folgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung (falsche Rechtsmittelinstanz- und frist; im zu beurteilenden Fall offen gelassen). Anforderungen an die Geltendmachung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 7. Mai 2015; BE.2015.13).\n\nb) Die Verfahren vor dem Amtsnotariat und dem Departement des Innern sind\nVerwaltungsverfahren, auf die das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege zur\nAnwendung kommt. Soweit hingegen das vorliegende Beschwerdeverfahren betroffen\nist, fällt in Betracht, dass aArt. 12 Abs. 2 lit. b EG-ZGB unter der Geltung des früheren\nkantonalen Zivilprozessrechts bestimmte, gegen Verfügungen und Entscheide des\nzuständigen Departementes sei in den nicht unter lit. a aufgeführten Streitigkeiten der\nRekurs an den Einzelrichter des Kantonsgerichts zulässig, wobei in einer Fussnote\nausdrücklich auf Art. 217 ff. ZPO/SG, also die damaligen zivilprozessualen\nBestimmungen zum Rekurs an den Einzelrichter des Kantonsgerichts, verwiesen\nwurde. Per 1. Januar 2011 (Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung)\nwurde in aArt. 12 Abs. 2 lit. b EG-ZGB der Begriff \"Rekurs\" durch den Begriff\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n\"Beschwerde\" ersetzt. Statuiert wurde diese Änderung in Art. 22 EG-ZPO, der zu den\nSchlussbestimmungen dieses Erlasses gehört und mit der Marginalie \"Änderungen\nbisherigen Rechts … b) Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch\"\nversehen ist. Daraus folgt – wie schon in GVP 2012 Nr. 56 E. 2.b erörtert –, dass diese\nBestimmung insoweit an die Schweizerische Zivilprozessordnung angepasst wurde,\nworaus sich wiederum ergibt, dass der kantonale Gesetzgeber für das in ihr statuierte\nRechtsmittelverfahren vor der Einzelrichterin/dem Einzelrichter des Kantonsgerichts –\nin Analogie zur früheren Regelung sowie im Übrigen auch in Übereinstimmung mit dem\nGrundsatz der Parallelität von zuständigem Gericht und anwendbarem Verfahrensrecht\n(s. zu Letzterem GVP 2012 Nr. 56 E. 2.b a.E.) – die Zivilprozessordnung (die insofern\nkantonales Recht darstellt, s. 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Art. 321 Abs. 1 ZPO),\nsondern (in Ermangelung einer abweichenden Regelung) gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO\n10 Tage betragen hätte. …\n\nc) Wird ein Rechtmittel nicht fristgerecht eingereicht, fehlt es an einer\nProzessvoraussetzung, womit grundsätzlich nicht darauf einzutreten ist (Zürcher, in:\nSutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 90 zu Art. 59 ZPO). Hier liegt\nallerdings insofern eine Besonderheit vor, als die von der Vorinstanz angegebene\nRechtmittelbelehrung eine falsche Rechtmittelinstanz und -frist nannte. Dazu fällt\nfolgendes in Betracht:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}