{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-05-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2015-13_2015-05-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2018&type=1563347022&cHash=52abdc8f8d20ffac151d0137e4d24668", "Checksum": "a893690091a95778c47c1b29a40237bc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.05.2015 BE.2015.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Anforderungen an die Geltendmachung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 7. Mai 2015; BE.2015.13)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:04:59", "Checksum": "6afe63950e99a65b24e223b35019e081", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.05.2015 BE.2015.13\nRegeste:\nArt. 15 Abs. 2, Art. 22 EG-ZPO (sGS 961.2); Art. 12 EG-ZGB (sGS 911.1); Art. 238 lit. f, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (SR 272). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Amtsnotariats entscheidet – soweit das EG-ZGB nichts anderes vorsieht – das zuständige Departement. Dessen Entscheide wiederum sind beim Einzelrichter/der Einzelrichterin des Kantonsgerichts mit Beschwerde anfechtbar, was auch für prozessleitende Verfügungen, wie etwa solche betreffend die aufschiebende Wirkung, gilt. Auf die Beschwerde ist die Zivilprozessordnung – die insofern kantonales Recht darstellt – anwendbar, womit sich die Beschwerdefrist nach Art. 321 ZPO richtet. Folgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung (falsche Rechtsmittelinstanz- und frist; im zu beurteilenden Fall offen gelassen). Anforderungen an die Geltendmachung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 7. Mai 2015; BE.2015.13).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2015.13\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 07.05.2015\nEntscheiddatum: 07.05.2015\n\nEntscheid Kantonsgericht, 07.05.2015\nArt. 15 Abs. 2, Art. 22 EG-ZPO (sGS 961.2); Art. 12 EG-ZGB (sGS 911.1); Art.\n238 lit. f, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (SR 272). Über Beschwerden gegen\nVerfügungen und Entscheide des Amtsnotariats entscheidet – soweit das\nEG-ZGB nichts anderes vorsieht – das zuständige Departement. Dessen\nEntscheide wiederum sind beim Einzelrichter/der Einzelrichterin des\nKantonsgerichts mit Beschwerde anfechtbar, was auch für prozessleitende\nVerfügungen, wie etwa solche betreffend die aufschiebende Wirkung, gilt.\nAuf die Beschwerde ist die Zivilprozessordnung – die insofern kantonales\nRecht darstellt – anwendbar, womit sich die Beschwerdefrist nach Art. 321\nZPO richtet. Folgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung (falsche\nRechtsmittelinstanz- und frist; im zu beurteilenden Fall offen gelassen).\nAnforderungen an die Geltendmachung eines nicht leicht\nwiedergutzumachenden Nachteils im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO\n(Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 7. Mai\n2015; BE.2015.13).\n\nII.1.a) Gemäss Art. 15 Abs. 2 EG-ZPO entscheidet die Einzelrichterin oder der\nEinzelrichter des Kantonsgerichts \"über Beschwerden gegen Verfügungen und\nEntscheide des zuständigen Departements\", soweit das Einführungsgesetz zum\nSchweizerischen Zivilgesetzbuch (EG-ZGB) dies vorsieht. Art. 12 Abs. 1 EG-ZGB\nbestimmt, dass (soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält) über\nBeschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Amtsnotariats das zuständige\nDepartement entscheidet. Verfügungen und Entscheide des zuständigen Departements\nwiederum sind gemäss Art. 12 Abs. 2 EG-ZGB beim Einzelrichter des Kantonsgerichts\nmit Beschwerde anfechtbar. Dass von Letzterem prozessleitende Verfügungen des\nDepartements und namentlich solche, welche die aufschiebende Wirkung betreffen (s.\ndazu Art. 51 Abs. 2 VRP), ausgenommen wären, ergibt sich weder aus Art. 15 Abs. 2\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEG-ZPO noch aus Art. 12 Abs. 2 EG-ZGB; beide Bestimmungen sprechen ohne jede\nEinschränkung von \"Verfügungen und Entscheiden\". Eine dahingehende Ausnahme\nlässt sich insbesondere auch nicht etwa e contrario aus dem blossen Umstand\nherleiten, dass Art. 12 Abs. 4 EG-ZGB für Verfügungen des Departements betreffend\nunentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung die Beschwerdemöglichkeit beim\nEinzelrichter des Kantonsgerichts ausdrücklich erwähnt; denn insoweit fehlt es an\njeglichen Anhaltspunkten für ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, aus dem\nherzuleiten wäre, für andere prozessleitende Verfügungen gelte diese Zuständigkeit\nnicht. Es erscheint im Übrigen nicht nur konsequent, sondern auch zweckmässig und\nsachgerecht, dass die Einzelrichterin/der Einzelrichter des Kantonsgerichts in Fällen, in\ndenen sie/er – wie vorliegend – in der Hauptsache zuständig wäre, auch über\nBeschwerden gegen prozessleitende Verfügungen befindet. Im vorliegenden\nZusammenhang fällt zudem in Betracht, dass die aufschiebende Wirkung in der\nLiteratur auch als vorsorgliche Massnahme sui generis qualifiziert wird; denn wie diese\ndient auch sie letztlich dem vorläufigen Rechtsschutz (s. dazu etwa BSK ZPO-\nSprecher, N 55 vor Art. 261-269 ZPO, sowie BSK BGG-Meyer/Dormann, N 3 zu\nArt. 103 ZPO und N 1 zu Art. 104 ZPO; s. für das Verwaltungsverfahren: Kiener, in:\nAuer/Müller/Schindler, Kommentar zum VwVG, N 3 zu Art. 55 VwVG). Hier ist daher\nzumindest auch auf Art. 12 Abs. 3 EG-ZGB hinzuweisen, der für Verfügungen\nbetreffend vorsorgliche Massnahmen (und Vollstreckungsmassnahmen) ausdrücklich\nstatuiert, sie seien \"bei der in der Hauptsache zuständigen Rechtmittelinstanz\nanfechtbar\". …\n\n"}