d) Nach dem Gesagten hätte auf die direkt beim Kreisgericht anhängig gemachte Klage nicht eingetreten werden können, wenn das Verfahren in der Sache nicht gegenstandslos geworden wäre. Der Kläger ist daher an den erstinstanzlichen Prozesskosten zu beteiligen, wobei es in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO als © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte angemessen erscheint, die Prozesskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 106 Abs. 3 ZPO). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4