, 7329) zu entnehmen noch spricht sich einer der vom Kläger genannten Autoren dafür aus, dass die Fristansetzung, wie der Kläger meint, keine gerichtliche sein müsse; der einzige von diesen, der sich dazu äussert, führt im Gegenteil aus, dass gesetzliche Klagefristen, welche nicht vom Gericht angesetzt werden müssten und entsprechend auch ohne gerichtliche Ansetzung gelten, nicht zur Entbindung vom Schlichtungsverfahren führten (BSK ZPO-Infanger, Art. 197/198 N 24). Dem ist beizupflichten. Ein Abweichen vom klaren Wortlaut von Art. 198 lit. h ZPO rechtfertigt sich nicht (zur Auslegung statt vieler BGE 133 I 257 ff., 265 f. E.2.4 mit Hinweisen).