Eine Ausnahme zwecks Verfahrensbeschleunigung für Fälle, in denen die Parteien bereits in einem anderen formellen Verfahren Gelegenheit für eine gütliche Einigung hatten (dazu Beschwerdeantwort, S. 6 f. Ziff. 3.2), ist gesetzlich nicht vorgesehen. Sodann geht es auch bei der Fristansetzung nach Art. 83 Abs. 3 BauG zwar um die Prosekution von bundesrechtlichen Ansprüchen mit Verwirkungsfolge, doch ist weder der bundesrätlichen Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (BBl 2007 7221 ff., 7329) zu entnehmen noch spricht sich einer der vom Kläger genannten Autoren dafür aus, dass die Fristansetzung, wie der Kläger meint, keine gerichtliche sein müsse;