Nach dem Grundsatz von Art. 197 ZPO geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Die davon abweichenden Ausnahmen und Verzichtsmöglichkeiten sind in Art. 198 und 199 ZPO abschliessend aufgezählt; sachenrechtliche Unterlassungsklagen mit einem Streitwert von Fr. 25'000.00 wie hier fallen nicht darunter (nicht anders war die Rechtslage nach dem st. gallischen Zivilprozessgesetz; vgl. Art. 134-136 ZPO/SG). Eine Ausnahme zwecks Verfahrensbeschleunigung für Fälle, in denen die Parteien bereits in einem anderen formellen Verfahren Gelegenheit für eine gütliche Einigung hatten (dazu Beschwerdeantwort, S. 6 f. Ziff.