Baugesuchsteller nur dann eine Frist (von vierzehn Tagen) zur Einleitung dieses Zivilverfahrens anzusetzen hat, wenn dieser - was er jederzeit kann - diesen Weg nicht bereits vorher eingeschlagen hat (Art. 84 Abs. 3 BauG). Um einen nicht im öffentlichrechtlichen Verfahren, sondern im Zivilprozess zu beurteilenden Abwehranspruch handelt es sich insbesondere beim vorliegend eingeklagten, der aus einem Dienstbarkeitsvertrag abgeleitet wird.