59bis Abs. 1 VRP; vgl. GVP 1992 Nr. 29) und von dort mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Art. 86 Abs. 2 und 3 BauG; Art. 72 ff. BGG). Keinerlei Entscheidbefugnisse hat der Gemeinderat demgegenüber bei Einsprachen, welche sich auf andere Abwehransprüche als Art. 684 ZGB stützen. Solche sind ausnahmslos auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen, wobei der Gemeinderat dem © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte