c) Im öffentlich-rechtlichen Verfahren zu entscheiden sind privatrechtliche Einsprachen, soweit sie gestützt auf nachbarrechtliche Abwehransprüche gemäss Art. 684 ZGB erfolgen (Art. 86 BauG), was in casu insofern der Fall war, als der Kläger einen unzulässigen Entzug von Besonnung oder Tageslicht (Art. 684 Abs. 2 ZGB) geltend machte, wobei der Gemeinderat diese Einsprache abwies (Ziff. 4 des Einspracheentscheids). Dieser Entscheid konnte, wie der Entscheid über die öffentlichrechtliche Einsprache, mit Rekurs beim Baudepartement angefochten werden (Art. 43bis lit. a VRP) mit Weiterzugsmöglichkeit ferner an das Verwaltungsgericht (Art. 59bis Abs. 1 VRP;