Der Kläger hält in diesem Zusammenhang dafür, die Fristansetzung des Gemeinderates gemäss Art. 84 Abs. 3 BauG sei einer Fristansetzung durch das Gericht gemäss Art. 198 lit. h ZPO gleichzusetzen, weshalb das Schlichtungsverfahren entfalle und direkt beim Kreisgericht geklagt werden könne. Die Beklagten halten dagegen, beim Gemeinderat handle es sich nicht um ein Gericht im Sinne von Art. 30 BV oder Art. 6 EMRK, weshalb der zivilrechtliche Weg mit einem Schlichtungsverfahren zu beginnen habe.