b) Zur Klage Anlass gegeben haben die Beklagten mit ihrem Baugesuch ebenso wie sie mit dem Rückzug desselben - welcher in der praktischen Bedeutung auf eine Klageanerkennung in der Sache hinausläuft - die Gegenstandslosigkeit verursacht haben. Zu prüfen ist indessen weiter, ob auf die Klage überhaupt hätte eingetreten werden können, widrigenfalls eine Verlegung der Prozesskosten vollumfänglich zu Lasten der Beklagten - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht gerechtfertigt wäre.