Die Vorinstanz auferlegte im Abschreibungsbeschluss die Prozesskosten vollumfänglich der beklagtischen Bauherrschaft, welche mit dem Rückzug des Baugesuchs die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht habe. Diese macht geltend, dass ihnen keine Kosten auferlegt werden dürfen, weil auf die Klage gar nicht hätte eingetreten werden können. Erwägungen (Auszug):