{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-06-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2014-5_2014-06-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1938&type=1563347022&cHash=40b5c3189f14693f9548d8af31ab45e8", "Checksum": "c4fbc454bedf8bb46f4c5eeb3999d0e1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2014.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 25.06.2014 BE.2014.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 Abs. 3 Satz 2 BauG (sGS 731.1) i.V.m. Art. 197 und Art. 198 lit. h ZPO (SR 272); Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO. Dem Zivilverfahren, für dessen Einleitung der Gemeinderat dem Einsprecher im Einspracheentscheid betreffend Baubewilligung Frist ansetzt, hat ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde vorauszugehen. Wird das direkt beim Kreisgericht anhängig gemachte Verfahren in der Folge wegen Gegenstandslosigkeit zufolge Rückzugs des Baugesuchs als erledigt abgeschrieben, ist auch der Einsprecher, auf dessen Klage nicht hätte eingetreten werden können, an den Prozesskosten des Gerichtsverfahrens zu beteiligen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter der III. Zivilkammer, 25. Juni 2014, BE.2014.5)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:48:32", "Checksum": "9fae01c420bf23f0fc0580a5958ea537", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 25.06.2014 BE.2014.5\nRegeste:\nArt. 84 Abs. 3 Satz 2 BauG (sGS 731.1) i.V.m. Art. 197 und Art. 198 lit. h ZPO (SR 272); Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO. Dem Zivilverfahren, für dessen Einleitung der Gemeinderat dem Einsprecher im Einspracheentscheid betreffend Baubewilligung Frist ansetzt, hat ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde vorauszugehen. Wird das direkt beim Kreisgericht anhängig gemachte Verfahren in der Folge wegen Gegenstandslosigkeit zufolge Rückzugs des Baugesuchs als erledigt abgeschrieben, ist auch der Einsprecher, auf dessen Klage nicht hätte eingetreten werden können, an den Prozesskosten des Gerichtsverfahrens zu beteiligen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter der III. Zivilkammer, 25. Juni 2014, BE.2014.5).\n\nNach dem Grundsatz von Art. 197 ZPO geht dem Entscheidverfahren ein\nSchlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Die davon abweichenden\nAusnahmen und Verzichtsmöglichkeiten sind in Art. 198 und 199 ZPO abschliessend\naufgezählt; sachenrechtliche Unterlassungsklagen mit einem Streitwert von\nFr. 25'000.00 wie hier fallen nicht darunter (nicht anders war die Rechtslage nach dem\nst. gallischen Zivilprozessgesetz; vgl. Art. 134-136 ZPO/SG). Eine Ausnahme zwecks\nVerfahrensbeschleunigung für Fälle, in denen die Parteien bereits in einem anderen\nformellen Verfahren Gelegenheit für eine gütliche Einigung hatten (dazu\nBeschwerdeantwort, S. 6 f. Ziff. 3.2), ist gesetzlich nicht vorgesehen. Sodann geht es\nauch bei der Fristansetzung nach Art. 83 Abs. 3 BauG zwar um die Prosekution von\nbundesrechtlichen Ansprüchen mit Verwirkungsfolge, doch ist weder der\nbundesrätlichen Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (BBl 2007 7221 ff.,\n7329) zu entnehmen noch spricht sich einer der vom Kläger genannten Autoren dafür\naus, dass die Fristansetzung, wie der Kläger meint, keine gerichtliche sein müsse; der\neinzige von diesen, der sich dazu äussert, führt im Gegenteil aus, dass gesetzliche\nKlagefristen, welche nicht vom Gericht angesetzt werden müssten und entsprechend\nauch ohne gerichtliche Ansetzung gelten, nicht zur Entbindung vom\nSchlichtungsverfahren führten (BSK ZPO-Infanger, Art. 197/198 N 24).\n\nDem ist beizupflichten. Ein Abweichen vom klaren Wortlaut von Art. 198 lit. h ZPO\nrechtfertigt sich nicht (zur Auslegung statt vieler BGE 133 I 257 ff., 265 f. E.2.4 mit\nHinweisen).\n\nd) Nach dem Gesagten hätte auf die direkt beim Kreisgericht anhängig gemachte\nKlage nicht eingetreten werden können, wenn das Verfahren in der Sache nicht\ngegenstandslos geworden wäre. Der Kläger ist daher an den erstinstanzlichen\nProzesskosten zu beteiligen, wobei es in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO als\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nangemessen erscheint, die Prozesskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, den\nBeklagten unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 106 Abs. 3 ZPO).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}