{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-06-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2014-5_2014-06-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1938&type=1563347022&cHash=40b5c3189f14693f9548d8af31ab45e8", "Checksum": "c4fbc454bedf8bb46f4c5eeb3999d0e1"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["BE.2014.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 25.06.2014 BE.2014.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 Abs. 3 Satz 2 BauG (sGS 731.1) i.V.m. Art. 197 und Art. 198 lit. h ZPO (SR 272); Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO. Dem Zivilverfahren, für dessen Einleitung der Gemeinderat dem Einsprecher im Einspracheentscheid betreffend Baubewilligung Frist ansetzt, hat ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde vorauszugehen. Wird das direkt beim Kreisgericht anhängig gemachte Verfahren in der Folge wegen Gegenstandslosigkeit zufolge Rückzugs des Baugesuchs als erledigt abgeschrieben, ist auch der Einsprecher, auf dessen Klage nicht hätte eingetreten werden können, an den Prozesskosten des Gerichtsverfahrens zu beteiligen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter der III. Zivilkammer, 25. Juni 2014, BE.2014.5)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:48:32", "Checksum": "9fae01c420bf23f0fc0580a5958ea537", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 25.06.2014 BE.2014.5\nRegeste:\nArt. 84 Abs. 3 Satz 2 BauG (sGS 731.1) i.V.m. Art. 197 und Art. 198 lit. h ZPO (SR 272); Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO. Dem Zivilverfahren, für dessen Einleitung der Gemeinderat dem Einsprecher im Einspracheentscheid betreffend Baubewilligung Frist ansetzt, hat ein Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde vorauszugehen. Wird das direkt beim Kreisgericht anhängig gemachte Verfahren in der Folge wegen Gegenstandslosigkeit zufolge Rückzugs des Baugesuchs als erledigt abgeschrieben, ist auch der Einsprecher, auf dessen Klage nicht hätte eingetreten werden können, an den Prozesskosten des Gerichtsverfahrens zu beteiligen (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter der III. Zivilkammer, 25. Juni 2014, BE.2014.5).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2014.5\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 25.06.2014\nEntscheiddatum: 25.06.2014\n\nEntscheid Kantonsgericht, 25.06.2014\nArt. 84 Abs. 3 Satz 2 BauG (sGS 731.1) i.V.m. Art. 197 und Art. 198 lit. h ZPO\n(SR 272); Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO. Dem Zivilverfahren, für dessen Einleitung\nder Gemeinderat dem Einsprecher im Einspracheentscheid betreffend\nBaubewilligung Frist ansetzt, hat ein Schlichtungsversuch vor der\nSchlichtungsbehörde vorauszugehen. Wird das direkt beim Kreisgericht\nanhängig gemachte Verfahren in der Folge wegen Gegenstandslosigkeit\nzufolge Rückzugs des Baugesuchs als erledigt abgeschrieben, ist auch der\nEinsprecher, auf dessen Klage nicht hätte eingetreten werden können, an\nden Prozesskosten des Gerichtsverfahrens zu beteiligen (Kantonsgericht St.\nGallen, Einzelrichter der III. Zivilkammer, 25. Juni 2014, BE.2014.5).\n\nAusgangslage (Zusammenfassung):\n\nDie Vorinstanz auferlegte im Abschreibungsbeschluss die Prozesskosten\nvollumfänglich der beklagtischen Bauherrschaft, welche mit dem Rückzug des\nBaugesuchs die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht habe. Diese macht\ngeltend, dass ihnen keine Kosten auferlegt werden dürfen, weil auf die Klage gar nicht\nhätte eingetreten werden können.\n\nErwägungen (Auszug):\n\n3. a) Nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht die Prozesskosten nach\nErmessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und\ndas Gesetz nichts anderes vorsieht. Dabei ist zu berücksichtigen, welche Partei Anlass\nzur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das\nVerfahren gegenstandslos wurde (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,\nZPO Komm., Art. 107 N 16 mit Hinweisen).\n\nb) Zur Klage Anlass gegeben haben die Beklagten mit ihrem Baugesuch ebenso wie\nsie mit dem Rückzug desselben - welcher in der praktischen Bedeutung auf eine\nKlageanerkennung in der Sache hinausläuft - die Gegenstandslosigkeit verursacht\nhaben. Zu prüfen ist indessen weiter, ob auf die Klage überhaupt hätte eingetreten\nwerden können, widrigenfalls eine Verlegung der Prozesskosten vollumfänglich zu\nLasten der Beklagten - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht gerechtfertigt\nwäre.\n\nDer Kläger hält in diesem Zusammenhang dafür, die Fristansetzung des Gemeinderates\ngemäss Art. 84 Abs. 3 BauG sei einer Fristansetzung durch das Gericht gemäss Art.\n198 lit. h ZPO gleichzusetzen, weshalb das Schlichtungsverfahren entfalle und direkt\nbeim Kreisgericht geklagt werden könne. Die Beklagten halten dagegen, beim\nGemeinderat handle es sich nicht um ein Gericht im Sinne von Art. 30 BV oder Art. 6\nEMRK, weshalb der zivilrechtliche Weg mit einem Schlichtungsverfahren zu beginnen\nhabe.\n\nc) Im öffentlich-rechtlichen Verfahren zu entscheiden sind privatrechtliche\nEinsprachen, soweit sie gestützt auf nachbarrechtliche Abwehransprüche gemäss\nArt. 684 ZGB erfolgen (Art. 86 BauG), was in casu insofern der Fall war, als der Kläger\neinen unzulässigen Entzug von Besonnung oder Tageslicht (Art. 684 Abs. 2 ZGB)\ngeltend machte, wobei der Gemeinderat diese Einsprache abwies (Ziff. 4 des\nEinspracheentscheids). Dieser Entscheid konnte, wie der Entscheid über die öffentlichrechtliche Einsprache, mit Rekurs beim Baudepartement angefochten werden (Art.\n43bis lit. a VRP) mit Weiterzugsmöglichkeit ferner an das Verwaltungsgericht (Art. 59bis\nAbs. 1 VRP; vgl. GVP 1992 Nr. 29) und von dort mit Beschwerde in Zivilsachen an das\nBundesgericht (Art. 86 Abs. 2 und 3 BauG; Art. 72 ff. BGG).\n\nKeinerlei Entscheidbefugnisse hat der Gemeinderat demgegenüber bei Einsprachen,\nwelche sich auf andere Abwehransprüche als Art. 684 ZGB stützen. Solche sind\nausnahmslos auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen, wobei der Gemeinderat dem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBaugesuchsteller nur dann eine Frist (von vierzehn Tagen) zur Einleitung dieses\nZivilverfahrens anzusetzen hat, wenn dieser - was er jederzeit kann - diesen Weg nicht\nbereits vorher eingeschlagen hat (Art. 84 Abs. 3 BauG). Um einen nicht im öffentlichrechtlichen Verfahren, sondern im Zivilprozess zu beurteilenden Abwehranspruch\nhandelt es sich insbesondere beim vorliegend eingeklagten, der aus einem\nDienstbarkeitsvertrag abgeleitet wird.\n\n"}