In jedem Fall war der nicht geklärte Sachverhalt den Parteien bei Abschluss des Vergleichs bekannt, und sie haben im Wissen darum den Vergleich unterzeichnet. Damit ist ein Irrtum oder eine Täuschung der Gesuchstellerin über diesen Sachverhalt ausgeschlossen und kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass die erneute Aufrollung dieser mit gerichtlichem Vergleich beigelegten Frage (sog. caput controversum) nicht zulässig ist […]. Auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO ist die Abweisung des Revisionsbegehrens daher nicht zu beanstanden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11