Wie die Gesuchstellerin selber einräumt, bestand bei Abschluss des Vergleichs eine Vermutung, dass die Rechnung K. gefälscht sein könnte […], wobei sich nach dem hiervor Ausgeführten am Bestehen dieser Vermutung auch mit der Einstellungsverfügung nichts (Entscheidendes) änderte. In jedem Fall war der nicht geklärte Sachverhalt den Parteien bei Abschluss des Vergleichs bekannt, und sie haben im Wissen darum den Vergleich unterzeichnet.