328 ZPO). Die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin hätte auf einen Vergleich gar nicht eintreten dürfen, wenn sie damals nicht bereit gewesen wäre, die Streitsache ungeachtet der Verhältnisse beizulegen […], und auch keinen ausdrücklichen Vorbehalt angebracht hat, dass ein bestimmt umschriebener Streitpunkt nicht von der Saldoklausel gemäss Ziff. 6 des Vergleichs umfasst werde. Wie die Gesuchstellerin selber einräumt, bestand bei Abschluss des Vergleichs eine Vermutung, dass die Rechnung K. gefälscht sein könnte […], wobei sich nach dem hiervor Ausgeführten am Bestehen dieser Vermutung auch mit der Einstellungsverfügung nichts (Entscheidendes) änderte.