bb) Beim vorliegenden gerichtlichen Vergleich können im Hauptverfahren bestrittene oder ungewiss gebliebene Punkte – etwa, weil keine Beweise abgenommen wurden oder den Parteien nicht alle Beweismittel bekannt waren, sie sich mithin über das Vorhandensein von Beweismitteln irrten – keinen Grund für einen Irrtum bilden, nachdem ihnen die Zweifel seit der Klageeinleitung und damit bei Abschluss des Vergleichs bekannt waren (vgl. BK-Sterchi, N 16 zu Art. 328 ZPO).