"dass es sich bei der Kopie der Rechnung der Firma K. um eine Kopie eines echten Originals handelt"; eine solche Auffassung steht in klarem Widerspruch zum Vertragstext und dessen Auslegung nach Treu und Glauben. Die Gesuchsgegner weisen in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass es im Hauptverfahren um die Frage ging, ob die Rechnung K. als "glaubhafter" Nachweis i.S.v. Ziff. 20 der vertraglich vereinbarten AVB genüge oder nicht […].