5 des Vergleichs festgehalten wurde – die Auffassung der Gesuchsgegner teile, dass die Rechnung ein Beleg für die erfolgte Bezahlung der Mehrwertsteuer sein könne. Nicht zutreffend und belegt sind die in diesem Zusammenhang von der Gesuchstellerin gemachten Behauptungen […], dass sie – insbesondere – dem Vergleich nur zugestimmt habe unter der Voraussetzung, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte