Unternehmen stammte, das nicht direkte Verkäuferin der PR 47 an die Gesuchsgegner war, in dem Sinne verstanden werden, dass die Parteien weder Gewissheit über die Echtheit der Rechnung K. noch über deren Eignung als Beleg für die erfolgte Bezahlung von Mehrwertsteuern hatten, die Gesuchsgegner aber zur Erklärung bereit waren, dass nach ihrer Ansicht die Rechnung K. als Ausweis für die abgeführte Mehrwertsteuer gelte. In gleicher Weise gilt dies auch für den verfahrensleitenden Richter, wonach er – wie dies in Ziff. 5 des Vergleichs festgehalten wurde – die Auffassung der Gesuchsgegner teile, dass die Rechnung ein Beleg für die erfolgte Bezahlung der Mehrwertsteuer sein könne.