4 des Vergleichs, wonach die Gesuchstellerin "unwiderruflich ihr Desinteresse an der Weiterbehandlung der von der Staatsanwaltschaft S. geführten Strafsache gegen H. und B.M." erklärte. Unabhängig davon, dass sich die Frage danach stellen könnte, ob sich die Gesuchstellerin damit, dass sie (unmittelbar) nach Vergleichsabschluss weitere Abklärungen betreffend die Beweiseignung der Rechnung K. unternahm, welche zum erfolglosen ersten Revisionsverfahren führten, bzw. insbesondere dass sie trotz Desinteresseerklärung die Fortsetzung des Strafverfahrens erwirkte, nicht vertragswidrig widersprüchlich verhielt, durfte und musste Ziff.