Es musste der von einem Anwalt vertretenen Gesuchstellerin sodann ohne weiteres klar sein, dass der verfahrensleitende Richter eines Kollegialgerichts vorläufige Rechtsauffassungen äusserte. Dass die Frage, ob die Rechnung K. als strafrechtlich relevante Urkundenfälschung qualifiziert werden könne oder nicht, von den Parteien bewusst und erklärtermassen offen gelassen wurde, ergibt sich aus Ziff. 4 des Vergleichs, wonach die Gesuchstellerin "unwiderruflich ihr Desinteresse an der Weiterbehandlung der von der Staatsanwaltschaft S. geführten Strafsache gegen H. und B.M." erklärte.