Dass der verfahrensleitende Richter die Streitsache als spruchreif betrachtete […], bedeutete – wie sich bereits aus dem Begriff "spruchreif" ergibt –, dass der Richter nach abgeschlossenem, doppelten Schriftenwechsel der Auffassung war, die Streitsache könne dem Gericht zur Beurteilung vorgelegt werden, wobei dieses – allenfalls nach der Durchführung eines Beweisverfahrens – einen Sachentscheid fällen könne. Es musste der von einem Anwalt vertretenen Gesuchstellerin sodann ohne weiteres klar sein, dass der verfahrensleitende Richter eines Kollegialgerichts vorläufige Rechtsauffassungen äusserte.