[…]. Die von der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Behauptungen sind aber auch in der Sache nicht zutreffend. Dass der verfahrensleitende Richter die Streitsache als spruchreif betrachtete […], bedeutete – wie sich bereits aus dem Begriff "spruchreif" ergibt –, dass der Richter nach abgeschlossenem, doppelten Schriftenwechsel der Auffassung war, die Streitsache könne dem Gericht zur Beurteilung vorgelegt werden, wobei dieses – allenfalls nach der Durchführung eines Beweisverfahrens – einen Sachentscheid fällen könne.