Umgekehrt war aber auch die Vorinstanz mangels Relevanz nicht gehalten, sich mit den von der Gesuchstellerin in der Klage genannten Gründen für den Verdacht der Urkundenfälschung im Einzelnen auseinanderzusetzen […]. Es wurde sodann, wie ausgeführt (E. 1.c.cc hiervor), entgegen den Behauptungen der Gesuchstellerin […] nicht festgestellt, dass die Rechnung K. in strafrechtlich relevanter Weise gefälscht worden ist, und allenfalls durch wen, weshalb denn die Vorinstanz aufgrund der von ihr vorgenommenen rechtlichen Beurteilung auch nicht gehalten war, sich mit der Einstellungsverfügung (weitergehend) auseinanderzusetzen.