Ausgangspunkt für die Gesuchstellerin beim Abschluss des Vergleichs war und musste demnach sein, dass in Bezug auf die Rechnung K. der Verdacht der Urkundenfälschung bestand, wobei ihr zuzugestehen ist, dass sie nicht im Einzelnen wusste, welches von der Vielzahl von möglichen Indizien für eine strafbare Handlung, die sie in der Klage genannt hatte, sich als zutreffend erweisen würde. Umgekehrt war aber auch die Vorinstanz mangels Relevanz nicht gehalten, sich mit den von der Gesuchstellerin in der Klage genannten Gründen für den Verdacht der Urkundenfälschung im Einzelnen auseinanderzusetzen […].