© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grundlagenirrtums gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR, erkennen, denn dieser ist gestützt auf gegenseitige Zugeständnisse geschlossen worden. Der Richter hat auch nicht nach verborgenen Willensmängeln zu suchen (BGer 5A_599/2007 E. 6.3.1; vgl. BSK ZPO- Herzog, Art. 328 N 64; BK-Sterchi, N 26 zu Art. 328 ZPO). Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs (BGE 132 III 737 E. 1.3 S. 741).