b) Der gerichtliche Vergleich ist eine einvernehmliche Handlung, mit der ein Rechtsstreit mittels gegenseitiger Zugeständnisse beigelegt werden soll (BGE 132 III 737 E. 1.3; 110 II 44 E. 4; BGer 5A_126/2011 E. 4.1.1). Die Parteien können sich mithin nicht auf einen Irrtum bezüglich offener Punkte berufen, die sie durch den Vergleich endgültig regeln wollten (sog. caput controversum); andernfalls würden eben diese Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich geschlossen haben (BGE 130 III 49 E. 1.2; BGer 4A_279/2007 E. 4.1). Der Richter wird somit nicht leichthin auf Ungültigkeit des Vergleichs wegen Irrtums, insbesondere