nicht feststellbar ist gemäss Staatsanwaltschaft, von wem die Rechnung gefälscht worden sein soll […]. Wurde aber die behauptete, als strafrechtlich relevant qualifizierbare Fälschung materiell nicht festgestellt, gelingt der Gesuchstellerin der Nachweis nicht, dass mit einer strafbaren Handlung auf den Abschluss des Vergleichs vom 18. Januar 2012 eingewirkt wurde. Die Voraussetzungen des Revisionsgrundes gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO sind mithin auch dann nicht erfüllt, wenn man die Revisionsfähigkeit des Abschreibungsbeschlusses vom 18. Januar 2012 unter dem Aspekt der genannten Bestimmung bejahen wollte.