Bei dieser Ausgangslage steht fest, dass sich weder eine Strafverfolgungsbehörde noch ein Strafgericht zur Frage ausgesprochen hat, ob die Rechnung K. von den Gesuchsgegnern gefälscht oder im Wissen um die Fälschung verwendet worden ist. Aus der Aussage des ehemaligen Geschäftsführers und Liquidators der Firma K., N.P., dessen Glaubwürdigkeit weder von der Staatsanwaltschaft S. noch von einem Strafgericht gewürdigt worden ist, ergibt sich lediglich, dass die Rechnung K. vom 13. November 1998 gefälscht worden sein soll; nicht feststellbar ist gemäss Staatsanwaltschaft, von wem die Rechnung gefälscht worden sein soll […].