Gesuchstellerin […] keinen Anlass, auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft S. vom 3. Januar 2014 […] einzugehen. Mit dieser Verfügung wurde das Strafverfahren gegen die Gesuchsgegner eingestellt, da eine Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung nicht naheliege. Nicht nachweisbar sei H.M. namentlich, im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss betreffend die PR 47 "falsche Urkunden hergestellt bzw. gebraucht zu haben" […]. Bei dieser Ausgangslage steht fest, dass sich weder eine Strafverfolgungsbehörde noch ein Strafgericht zur Frage ausgesprochen hat, ob die Rechnung K. von den Gesuchsgegnern gefälscht oder im Wissen um die Fälschung verwendet worden ist.