328 Abs. 1 lit. b ZPO berufen. Allerdings trägt sie in diesem Fall als angeblich prozessbetrogene Partei die Beweislast für die Behauptung, durch ein Verbrechen oder Vergehen (wie z.B. Falschaussagen oder Vorlage gefälschter Urkunden) betrogen bzw. getäuscht worden zu sein (BGer 5A_165/2014 E. 6.3). Da die Vorinstanz einen Kausalzusammenhang zwischen dem Abschluss des Vergleichs und dem Abschreibungsentscheid verneinte […], hatte sie entgegen der Auffassung der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte