Gestützt auf diese Auffassung liesse sich die Meinung vertreten, dass, obwohl ein Verbrechen oder Vergehen dann in der Regel keinen Revisionsgrund setzt, wenn feststeht, dass es den Verfahrensausgang nicht beeinflusst hat (BGer 5A_165/2014 E. 6.2), nicht ausgeschlossen ist, dass ein deliktbehaftetes Beweismittel für die Parteien Grundlage für den Abschluss eines Vergleichs oder für eine Partei Grundlage für die Klageanerkennung oder einen Klagerückzug bildet und es in der Folge zur Abschreibung des Verfahrens in der Form eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO) kommt, womit im Sinne einer Kaskade ein Kausalzusammenhang