Wenn auf ein deliktsbehaftetes Beweismittel abgestellt worden sei, sei zusätzlich zu prüfen, ob das Ergebnis auch ohne dieses, gestützt auf die weiteren erhobenen Beweise, gleich gelautet hätte. Ob der Nachweis des Kausalzusammenhangs zwingende Voraussetzung für die Gutheissung der Revision sei, sei allerdings umstritten und dann, wenn die deliktische Handlung mit der Person des urteilenden Richters im Zusammenhang stehe (insbes. in Bestechungsfällen), zu verneinen (vgl. Art. 51 Abs. 3 ZPO).