Ansicht vertritt, nachdem gemäss dem Gesetzeswortlaut "die strafbare Handlung auf die Urteilsfindung eingewirkt" haben müsse, fehle es am so verlangten Kausalzusammenhang, wenn z.B. auf eine falsche Zeugenaussage nicht abgestellt oder eine gefälschte Urkunde nicht als beweiskräftig erachtet worden sei. Wenn auf ein deliktsbehaftetes Beweismittel abgestellt worden sei, sei zusätzlich zu prüfen, ob das Ergebnis auch ohne dieses, gestützt auf die weiteren erhobenen Beweise, gleich gelautet hätte.