Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als, wie zu zeigen sein wird (hierzu nachfolgend E. 2, insbes. lit. c), im Zentrum die Frage danach steht, ob die Parteien mit dem Vergleich vom 18. Januar 2012 das sog. caput controversum definitiv bereinigen wollten, eine Frage, die, würde man das Revisionsbegehren nach Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO behandeln, ohne Bedeutung sein könnte. Auch dann, wenn man nicht den Abschreibungsbeschluss, sondern den ihm zugrunde liegenden Vergleich als Anfechtungsobjekt betrachtet, ist der vorinstanzliche Entscheid, der eine Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO ablehnt, demnach nicht zu beanstanden.