328 Abs. 1 lit. c ZPO massgeblich, verdient denn auch den Vorzug, und zwar deshalb, weil die Anknüpfung der Prozesserledigung an einen Parteiakt an sich schon die Ausnahme darstellt und sich deshalb rechtfertigt, diese Erledigung nur dann in Frage zu stellen, wenn sich der Parteiakt als i.S.v. Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO (zivilrechtlich) unwirksam erweist. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als, wie zu zeigen sein wird (hierzu nachfolgend E. 2, insbes.