Zu diesem Verhältnis, d.h. zur Frage, ob dann, wenn sich eine Partei darauf beruft, der Vergleich, die Anerkennung oder der Rückzug sei deshalb unverbindlich und unterliege deshalb der Revision, weil eine nachträglich entdeckte strafbare Handlung auf ihn bzw. sie eingewirkt habe, haben sich Lehre und Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bislang nicht geäussert. Auffällig ist aber immerhin, dass in der Lehre in Bezug auf die Revision von durch Vergleich, Anerkennung oder Rückzug erledigten Verfahren regelmässig auf Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO verwiesen wird (BSK ZPO-Steck, Art. 241 N 21; Leuenberger/ Uffer-Tobler, a.a.O., N 12.87;