241 N 20). Mit Rücksicht auch auf Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO, wonach mit Revision die Unwirksamkeit von Klageanerkennung, Klagerückzug oder gerichtlichem Vergleich geltend gemacht werden kann, ist zu schliessen, dass auch Erledigungsentscheide, die auf einem Parteiakt (Klageanerkennung, Klagerückzug, gerichtlicher Vergleich) beruhen, und insofern ausnahmsweise auch bestimmte Prozesshandlungen der Parteien revisionsfähig sind (BSK ZPO-Herzog, Art. 328 N 32; Staehelin/ Staehelin/ Grolimund, a.a.O., § 26 N 52 © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte